Heilpraktikerin Valentina Tizzano - Ihre Liebscher & Bracht Schmerztherapie in Freiberg

Preisübersicht

Das Honorar für die Behandlung berechnet sich nach dem Zeitaufwand und wird Ihnen privat in Rechnung gestellt. 

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Mein Honorar beträgt 100 € je volle Stunde. Angebrochene Stunden werden anteilig berechnet. Zur Rechnungslegung für private Krankenversicherungen und Zusatzversicherungen findet das Gebührenverzeichnis der Heilpraktiker (GebüH) aus dem Jahr 1985 Anwendung.Die Behandlung durch einen Heilpraktiker sind im Normalfall keine Kassenleistung der gesetzlichen Krankenkassen. Gerne behandle ich Sie auf Selbstzahlerbasis. Abgerechnet wird vor Ort in bar.

Privatpatient*innen haben im Allgemeinen keine Schwierigkeiten, die Behandlung ganz oder zumindest teilweise erstattet zu bekommen. Auch Zusatzversicherungen übernehmen in der Regel einen Großteil der Heilpraktikerkosten. Deshalb empfiehlt es sich grundsätzlich noch vor der Aufnahme einer naturheilkundlichen Behandlung, Ihre privaten Versicherungsbedingungen nachzulesen und/oder Kontakt zu Ihrer Versicherung aufzunehmen, um eine Kostenübernahme zu klären. Von den gesetzlichen Kranken- und Ersatzkassen werden die Behandlungskosten für naturheilkundliche Therapieverfahren nicht erstattet. Jedoch können die Kosten gegebenenfalls im Rahmen einer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Bitte fragen Sie diesbezüglich Ihren Steuerberater.

Stornierungsrichtlinien

Welche Verbindlichkeit entsteht für dich bei einer Terminvereinbarung?

Wir freuen uns, dass du dich für unsere Praxis entschieden hast. Bitte beachte, dass mit der Buchung eines Termins bei uns (telefonisch, per E-Mail oder online), ein Vertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zustande kommt (§611ff) und dich somit zur Zahlung des jeweiligen Honorars verpflichtet. Wir sind eine Bestellpraxis, haben also keine offene Sprechstunde mit Wartezeiten – unsere Patienten wählen einen passenden Termin, bei dem wir ihnen bis zu 90 Minuten Zeit je Behandlung widmen. Nicht wie bei vielen Kassenärzten, wo bei Nichterscheinen einfach der nächste Patient aus dem überfüllten Wartezimmer aufgerufen werden kann.

Wenn also ein Termin nicht wahrgenommen wird, entstehen uns dadurch erhebliche ungedeckte Personal- und Betriebskosten. Deshalb erlaubt uns der Gesetzgeber in solchen Fällen eine Ausfallgebühr zu verlangen, die in etwa den entgangenen Einnahmen entspricht.

Ich kann nicht kommen. Was nun?

Wenn du deinen Termin nicht wahrnehmen kannst, sage bitte so früh wie möglich ab. Erhalten wir deine Absage bis spätestens 48 Stunden vor deinem Termin, ist die Stornierung für dich kostenlos.

Bei kurzfristiger Absage (weniger als 48 Stunden vor Termin), ist deine Stornierung nur dann kostenlos, wenn wir den Ausfall noch durch einen anderen Patienten ersetzen können. Anderenfalls werden wir eine entsprechende Ausfallgebühr abrechnen. Vergünstigt vorausgezahlte Termine (Behandlungspakete) verfallen ersatzlos.

Wir machen es gleich fair und transparent für alle Patienten: 47 Stunden sind keine 48 Stunden :zwinkern:! 

Ich bin plötzlich krank, muss unerwartet arbeiten oder einen Angehörigen versorgen – kann daher die Frist von 48 Stunden nicht einhalten. Was ist dann?

Natürlich gibt es immer wieder triftige Gründe, einen Termin kurz vorher absagen zu müssen – beruflich, familiär, gesundheitlich. Wir verstehen, wenn du in einem solchen Fall absagst. Aber: Das heißt dennoch nicht, dass wir den Termin nicht berechnen. Juristen nennen es „Allgemeines Lebensrisiko“ (https://de.wikipedia.org/wiki/Lebensrisiko). 

Unsere Rechtsordnung besagt, dass jeder Mensch sein allgemeines Lebensrisiko selbst tragen soll und muss. Wir können dies für unsere Patienten leider nicht übernehmen. Terminausfälle durch „verständliche Absagegründe“ nehmen schnell ein Ausmaß an, bei dem wir die daraus entstehenden ungedeckten Personalstunden nicht mehr selbst kompensieren können. Daher entsteht eine entsprechende Ausfallgebühr jetzt auch in solchen Fällen, vergünstigt vorausbezahlte Termine verfallen auch hier ersatzlos.

Vergleiche es einfach mit einem Konzertticket oder einem Flugticket: Wenn du nicht kommst, weil du plötzlich krank bist oder plötzlich arbeiten musst, verfällt auch dort dein Geld. Das ist ärgerlich doch wir bitten hier um dein Verständnis.

Ich darf gar nicht aus dem Haus – etwa bei einer Corona-Infektion oder amtlichen Quarantäneanordnung. Das befreit mich doch von Stornokosten?

Es mag überraschend klingen, doch auch das gilt als „Allgemeines Lebensrisiko“ (siehe letzter Abschnitt). In diesem Fall ist der Zutritt in unsere Praxis zum Schutze aller sogar untersagt, während gleichzeitig eine Ausfallgebühr zu zahlen ist bzw. der vergünstigt vorausgezahlte Termin ersatzlos verfällt. Du bist dann am Ausfall zwar nicht selbst Schuld, hast diesen aber „zu vertreten“, wie Juristen es nennen.

Heilpraktikerin
Zertifizierte Liebscher & Bracht Schmerztherapeutin
TCM-Therapeutin